Tha BigT Experience |
bigt, 24. August 2002 um 15:05:18 MESZ
Neulich von den Kalkmützen kontrolliert worden.... ....naaaaa, Sie kennen wir doch.....Moment mal, nur mal kurz in die Datei sehen....aaaaahhh ja.... . Das kann´s ja wohl nicht sein...daher sofort eine Mail an den Datenschutzbeauftragten Baden-Württemberg geschickt, auf die folgende Antwort erschien: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg X.400: C=DE, A=DBP, P=BWL, O=LFD, S=Poststelle Internet: xxxx@lfd.bwl.de FAX: 0711/ xxxx Herrn XXX Stuttgart, den 18. Juni 2002Telefon: 0711/xxxxAuskunft gibt: Herr K. Aktenzeichen: H xxxx Datenschutz bei der Polizei Ihre E-Mail vom 5. Juni 2002 Sehr geehrter Herr xxxx, für Ihre E-Mail vom 5. Juni 2002 danke ich. Zu Ihren Fragen kann ich Ihnen Folgendes sagen: Die baden-württembergische Polizei darf nach den dafür maßgebenden Vorschriften des Polizeigesetzes in ihrer Personenauskunftsdatei (PAD) - das ist das landesweit automatisiert geführte Informationssystem der baden-württembergischen Polizei, das alle Polizeibeamten im Lande rund um die Uhr in Sekundenschnelle online abfragen können - zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung personenbezogene Daten speichern, wenn der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er künftig eine Straftat begehen wird. Grundsätzlich gilt für Erwachsene und Jugendliche eine 5-jährige Regelspeicherfrist. Geht es allerdings um schwere Tatvorwürfe wie z. B. Totschlag, Raub, Erpressung, Bandendiebstahl oder Rauschgifthandel beträgt die Speicherfrist bei Erwachsenen 10 Jahre. In Fällen von geringer Bedeutung - dazu zählen beispielsweise Beleidigung, Hausfriedensbruch, Erschleichen von Leistungen oder Diebstahl und Unterschlagung von Sachen bis zu einem Wert von 500,00 DM - beträgt die PAD-Speicherfrist 3 Jahre. Die Polizei ist in jedem Fall gehalten, nach Abschluss eines Ermittlungsverfahrens anhand der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über den Ausgang des Verfahrens zu prüfen, ob die genannten Voraussetzungen für eine Datenspeicherung in der PAD noch vorliegen und - sofern dies nicht (mehr) der Fall ist - die PAD-Speicherung zu löschen. Die Falldatei Rauschgift (FDR) läuft auf dem Rechner des Bundeskriminalamts. In dieser Datei dürfen die Polizeien des Bundes und der Länder Daten über Personen speichern, die mutmaßlich oder tatsächlich ein Rauschgiftdelikt begangen haben und bei denen sich aufgrund der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls die Prognose stellen lässt, dass sie künftig erneut in den Verdacht eines Rauschgiftdelikts geraten. Auf die FDR können alle Polizeibeamten des Bundes und der Länder online zugreifen. Weil ich mir gut vorstellen kann, dass Sie nicht nur an einer abstrakten Erläuterung der Rechtslage, sondern auch an der Vorgehensweise der Polizei in der Praxis interessiert sind, möchte ich Sie auf meinen Tätigkeitsbericht für das Jahr 1997 hinweisen, den Sie unter www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de im Internet abrufen können. Alles Weitere können Sie dort im 2. Teil, 2. Abschnitt, unter Nr. 1 nachlesen. Wenn jemand wissen will, ob die baden-württembergische Polizei Daten über ihn in der PAD oder der FDR oder einer sonstigen Datei speichert, kann er einen Auskunftsantrag beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg (Taubenheimstr. 85, 70372 Stuttgart) stellen. Das Landeskriminalamt ist für die Entscheidung über solche Auskunftsanträge zuständig, ganz gleich, ob ein Bürger wissen will, ob das Landeskriminalamt selbst Daten über ihn speichert oder ob dies eine der vielen anderen baden-württembergischen Polizeidienststellen tut. Vorteilhaft ist, wenn derjenige, der einen solchen Auskunftsantrag stellt, dabei sein Geburtsdatum angibt und näher darstellt, aufgrund welcher Umstände er annimmt, dass Daten über ihn gespeichert sein können. Dies erleichtert die Auskunftserteilung und macht eventuelle Rückfragen unnötig; verpflichtet ist man freilich zu einer solchen Begründung nicht. Das Landeskriminalamt muss in der Regel Auskunft geben; nur unter bestimmten Voraussetzungen, die in § 21 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) festgelegt sind und die Sie ebenfalls im Internet-Angebot meiner Dienststelle nachlesen können, darf es die erbetene Auskunft verweigern. Erhält jemand vom Landeskriminalamt keine oder eine ihn nicht befriedigende Auskunft, kann er durch mein Amt prüfen lassen, ob die baden-württembergische Polizei Daten über ihn speichert und bejahendenfalls ob dies zulässig ist. Das Landeskriminalamt und alle anderen Polizeidienststellen im Lande sind nach § 29 LDSG verpflichtet, meinem Amt im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse über alle gespeicherten Daten Auskunft zu geben und die den Datenspeicherungen zugrunde liegenden Akten und Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen. Wer eine solche Überprüfung durch mein Amt wünscht, weil er vom Landeskriminalamt keine oder eine ihn nicht befriedigende Auskunft erhalten hat, kann sich unter Angabe seines Geburtsdatums, das wir für die Überprüfung benötigen, formlos hierher wenden. Wir werden dann der Sache nachgehen. Natürlich kann jeder Bürger sein Datenschutzrecht auch selbst in die Hand nehmen und bei der Polizei die Löschung seiner Daten beantragen, wenn er der Meinung ist, dass sich die polizeiliche Datenspeicherung über ihn nicht im Rahmen der oben skizzierten Rechtslage hält. Ich hoffe, dass meine Antwort für Sie hilfreich ist. Mit freundlichen Grüßen gez. Werner Schneider ...na denn: Prost Mahlzeit.... ... Link |
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